Hausordnung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Terrassenfest Osnabrück

Mit Betreten des Geländes des Terrassenfestes treten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft

Ziel der Hausordnung: Ziel der Hausordnung ist es, die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern, einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten und das Gelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.

Der Terrassenfest Osnabrück e.V. ist nur für eigene Inhalte verantwortlich und distanziert sich von jeglichen Inhalten, Aussagen und Aktionen Dritter.

Allgemeine Aufenthaltsbestimmungen

  1. Alle Gäste, Zulieferer_innen und Mitarbeiter_innen erklären sich damit einverstanden während des Aufenthalts auf dem Gelände gefilmt zu werden.*
  2. Das Mitführen von Waffen oder als Waffen zu missbrauchenden Gegenständen, welche nicht Gegenstände oder Kleidungsstücke des täglichen Gebrauchs sind, ist strengstens verboten. Darüber hinaus ist es strengstens untersagt auf dem Terrassenfest Osnabrück zur Manipulation zu missbrauchende Werkzeuge, Sprengstoff, Brandbeschleuniger bzw. Feuer entfachende Stoffe, Glasbehälter, Sprühdosen und Ähnliches mitzuführen.
    Das Sicherheitspersonal ist angewiesen, Personen die solche Gegenstände mit sich führen den Zutritt zu verwehren bzw. diese der Veranstaltung zu verweisen, sofern sie auf dem Gelände angetroffen werden.
  3. Das Mitbringen von Getränken ist ab 17 Uhr bis zum Ende des Veranstaltungstages generell untersagt.Bis 17 Uhr ist das Mitbringen von alkoholischen Getränken nur in haushaltsüblichen Mengen bis zu 2 Litern pro Person gestattet. Ausgenommen von dieser Regelung ist harter Alkohol. Dieser ist während des Festes auf der gesamten Veranstaltungsfläche verboten.
  4. Das Inventar, die Ausstattung sowie die eigentliche bauliche Substanz sind auf der gesamten Veranstaltung pfleglich zu behandeln. Beschädigungen sind sofort zu melden. Für vorsätzlich herbeigeführte Sach- oder Personenschäden wird der_die Verursacher_in verantwortlich gemacht.
  5. Auf dem Festivalgelände ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Müll ist in die entsprechenden dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen. Dieses Gebot gilt ebenfalls für das Gelände und alle Räumlichkeiten in unmittelbarer Festivalnähe.
  6. Das vorsätzliche Beschmieren von Wänden oder Türen oder sonstigen Gegenständen ist verboten! Ausnahmslos jeder Vorfall wird zur Anzeige gebracht.
  7. Für persönliches Eigentum der Besucher_innen (z.B. Garderobe, Fahrräder usw.) wird keine Haftung übernommen!
  8. Alle Besucher_innen achten auf ein respektvolles, friedliches und tolerantes Miteinander!
  9. Den Anweisungen der Orgas und der Securitys ist Folge zu leisten!
  10. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung haftet die zuwiderhandelnde Person für alle daraus entstandenen Schäden. Ansprüche Dritter gegen eine Person, die als Gast oder Mitarbeiter_in auf der Veranstaltung anwesend war, werden direkt geltend gemacht und durchgesetzt.
  11. Auf dem Festplatz ist der Verkauf und Konsum von Betäubungsmitteln und Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, sowie anderen verbotenen Substanzen ausdrücklich verboten. Die Einlasskräfte sind angewiesen, dies zu kontrollieren und sowohl gefährliche Gegenstände gemäß Ziffer 1 als auch Betäubungsmittel nach BtMG einzuziehen bzw. die mitführende Person der Polizei zu übergeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die eingezogenen Gegenstände keine Haftung übernommen wird.
  12. Im Interesse aller Gäste behalten wir uns das Recht vor, stark Alkoholisierten und/oder Berauschten und/oder erkennbar aggressiven Personen den Einlass zu verwehren bzw. sie des Veranstaltungsgeländes zu verweisen.
  13. Das Verteilen von Handzetteln und Flugblättern ist der Genehmigung des Veranstalters unterworfen. Wer ohne Erlaubnis Flugblätter oder Handzettel verteilt, wird zur Zahlung eines Verwarngeldes in Höhe von Euro 750,00 herangezogen. Darüber hinaus trägt die verteilende Person die Kosten für die Beseitigung und Reinigung der Räumlichkeiten und Flächen des Terrassenfestes Osnabrück. Es erfolgt ein direktes Hausverbot.
  14. Unautorisierte Werbemittel und deren Zurschaustellung sind auf der Veranstaltung und um die Veranstaltung herum, zum Beispiel durch Transparente oder andere Werbemittel, welche eindeutig einem Unternehmen zuzuordnen sind, verboten. Das Tragen bestimmter Marken durch vereinzelte Personen ist hiervon ausgenommen.
  15. Organisierte Demonstrationen jeglicher Art sind auf dem Gelände des Terrassenfestes untersagt.
  16. Wird auf dem Gelände des Terrassenfestes Osnabrück eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, von der der Veranstalter Kenntnis erlangt, wird unverzüglich und ohne Ausnahme die Polizei hinzugezogen und ggf. Strafanzeige erstattet. Der_die Täter_in erhält Hausverbot.
  17. Alle Gäste sind für ihre Garderobe selbst verantwortlich. Der Veranstalter ist nicht zum Ersatz verlorener oder beschädigter Gegenstände des_r Besuchers_in verpflichtet, soweit er_sie sie nicht zu vertreten hat.

Sicherheitsbestimmungen

  1. Schadenersatzansprüche für Schäden, die auf der Nichtbeachtung der baulichen Gegebenheiten und Besonderheit des Geländes vom Terrassenfest Osnabrück beruhen, sind, außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

Geltung: Die Hausordnung gilt lediglich zum Terrassenfest Osnabrück an allen Veranstaltungstagen inklusive den Aufbau- und Abbautagen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und den dazugehörigen Räumen.

Durchsetzung: Das mit der Durchsetzung der Hausordnung verbundene Hausrecht wird vom Terrassenfest Osnabrück e.V. und in seiner Vertretung von dem Ordnungsdienst bzw. dem Personal der Securityfirma, welches eindeutig durch die getragene Kleidung und Ausweise zu erkennen ist, durchgesetzt. In Konfliktfällen ist der Terrassenfest Osnabrück e.V. oder ein vertretungsberechtigter Dritter hinzuzuziehen, was betroffene Gäste/Personen in entsprechenden Situationen beim Securitypersonal geltend machen können.

Wirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam oder lückenhaft sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.

Bei Zuwiderhandlung: Der Veranstalter ist bei Nichtbeachtung der Verbote und Anweisungen befugt, den Zutritt des Besuchers zu der Veranstaltung zu verweigern und/oder den Verweis von dem Veranstaltungsgelände anzuordnen.

* Videomaterial wird lediglich für Werbezwecke genutzt