Satzung
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§ 1 Name, Sitz und Gemeinnützigkeit
Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Terrassenfest Osnabrück e.V. Sein Sitz ist in Osnabrück.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur nach §52 der Abgabenordnung.
Der Zweck verwirklicht sich ausschließlich in der Durchführung der Veranstaltung Terrassenfest Osnabrück, zu dessen Durchführung insbesondere das Angebot von Seminaren, kulturellen und sportlichen Veranstaltung sowie musikalischen Auftritten gehört. Die Ausrichtung aller Angebote zielt ausschließlich auf die Förderung der Studierendenschaft ab.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ laut §52 der Abgabenordnung.
§ 3 Verwendung der Mittel
Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Verbot der unverhältnismäßig hohen Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
§ 7 Datenspeicherung
Der Verein speichert folgende Daten der Mitglieder.
– Name, Vorname
– Geburtstag
– Eintrittsdatum
– Wohnort
– Telefon/Fax-Nummer/E-Mailadresse
Die Daten dienen ausschließlich vereinsinternen Zwecken. Endet die Mitgliedschaft, werden die Daten des ehemaligen Mitglieds gelöscht.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres gültig und muss spätestens 3 Monate vorher erklärt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Bei groben Verstößen gegen den Vereinszweck oder Nichtzahlung der Beiträge kann der Vorstand nach einmaliger Mahnung einen Ausschluss aus dem Verein beschließen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von den Vereinsmitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Jahresbeiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung,
der studentische Beirat.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand in Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie einem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist mit seiner Mehrheit vertretungsberechtigt.
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende und nicht vertretungsberechtigte Personen in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
§ 12 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl in Amt. Der Vorstand ist unbegrenzt wiederwählbar.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft in Verein endet auch das Amt als Vorstand. Es erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
§ 13 studentischer Beirat
Die Studierendenschaft der Hochschule Osnabrück, vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss der Hochschule Osnabrück (AStA) kann eine Person als Beirat wählen.
Der Beirat hat die Befugnis an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Er ist jederzeit berechtigt alle Unterlagen des Vereins einzusehen, die nicht dem Datenschutz nach §7 dieser Satzung unterliegen. Informationen und Unterlagen dürfen nur auf Verlangen des gewählten Beirats vorgelegt werden und nicht an Dritte weitegegeben werden.
Der Beirat muss nicht Mitglied des Vereins sein. Er darf kein Mitglied des Vereinsvorstands sein.
§ 14 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
– weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Im dritten Quartal des Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang am schwarzen Brett des AStA der Hochschule Osnabrück einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 10% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer absoluten Mehrheit.
§ 15 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Allgemeinen Studierendenausschuss der Hochschule Osnabrück.